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   OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08   

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OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 (https://dejure.org/2008,9661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 (https://dejure.org/2008,9661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 (https://dejure.org/2008,9661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    StPO § 114; ; StPO § 268b

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 114; StPO § 268b
    Anforderungen an die Darstellung des dringenden Tatverdachts in einem Haftfortdauerbeschluss; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 204
  • NStZ-RR 2010, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).

    Ein Verstoß gegen Begründungspflichten in einem Haftfortdauerbeschluss genügt hierfür grundsätzlich nicht (ThürOLG StV 2005, 559, 560; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

    Vielmehr wird nunmehr die Strafkammer zeitnah erneut über die Haftfortdauer in ordnungsgemäßer Weise zu befinden haben (vgl. dazu ThürOLG StV 2005, 559, 561; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

  • OLG Jena, 04.09.2006 - 1 Ws 304/06

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Eine solche Begründung ist um so notwendiger, wenn die Verurteilung - wie hier - erheblich von den Vorwürfen des Haftbefehls abweicht (ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

    Ein Verstoß gegen Begründungspflichten in einem Haftfortdauerbeschluss genügt hierfür grundsätzlich nicht (ThürOLG StV 2005, 559, 560; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

    Vielmehr wird nunmehr die Strafkammer zeitnah erneut über die Haftfortdauer in ordnungsgemäßer Weise zu befinden haben (vgl. dazu ThürOLG StV 2005, 559, 561; ThürOLG Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413).

  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    b) Der Senat hat im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot davon abgesehen, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten oder eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Beweiswürdigung und zur Konkretisierung der abgeurteilten Taten einzuholen (vgl. dazu OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.09.2000 - 3 Ws 196/00 - juris), um sodann ggf. eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen.
  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).
  • OLG Hamm, 05.06.2008 - 3 Ws 220/08

    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Haftbeschwerde nach Urteilsverkündung

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).
  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die hiesige Entscheidung dahin stehen kann, ob bereits die "Anpassung" des Haftbefehls im Eröffnungsbeschluss rechtsfehlerhaft war (vgl. §§ 114, 114a, 115 StPO; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2007 - 2 Ws 342/07), da jedenfalls die angegriffene Haftbescheidung (der Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO) sich zur Begründung allein auf den Ursprungshaftbefehl stützt.
  • OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07

    Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    a) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die hiesige Entscheidung dahin stehen kann, ob bereits die "Anpassung" des Haftbefehls im Eröffnungsbeschluss rechtsfehlerhaft war (vgl. §§ 114, 114a, 115 StPO; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm Beschl. v. 14.11.2007 - 2 Ws 342/07), da jedenfalls die angegriffene Haftbescheidung (der Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO) sich zur Begründung allein auf den Ursprungshaftbefehl stützt.
  • OLG Rostock, 28.01.2004 - I Ws 20/04
    Auszug aus OLG Hamm, 29.12.2008 - 3 Ws 515/08
    Der Umstand der Verurteilung ist regelmäßig schon ein wichtiges Indiz für sein Vorliegen, so dass es regelmäßig (und so lange das vollständig abgefasste Urteil noch nicht vorliegt) ausreicht, wenn die Grundzüge der Überzeugungsbildung in dem Beschluss dargelegt werden, so dass dem Beschwerdegericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH NStZ 2006, 297; Senat NStZ 2008, 649; OLG Rostock Beschl. v. 28.01.2004 - I Ws 20/04 = BeckRS 2005, 09620; ThürOLG StV 2005, 559).
  • OLG Hamm, 03.11.2009 - 3 Ws 412/09

    Haftfortdauerbeschluss; Begründungsanforderungen

    Auch der Haftfortdauerbeschluss bedarf grundsätzlich einer Begründung nach § 34 StPO, deren Umfang eine Frage des Einzelfalls ist (Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = BeckRS 2009, 04530; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 268b Rdn. 3).

    Die Begründung des Haftfortdauerbeschlusses dient - neben der Information des Angeklagten sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten - vor allem der Gewährleistung einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = BeckRS 2009, 04530; Senat NStZ 2008, 649 jew. m.w.N.; OLG Jena Beschl. v. 04.09.2006 - 1 Ws 304/06 = BeckRS 2007, 05413; OLG Jena NStZ-RR 2009, 123 LS; vgl. auch BGH NStZ 2006, 297).

    Vielmehr hat es, wenn die schriftlichen Urteilsgründe bereits vorliegen, diese darauf hin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden, Wertung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2008 a.a.O.; OLG Brandenburg Beschl. v. 31.05.2000 - 2 Ws 152/00 - juris).

  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

    So bedarf auch der Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO grundsätzlich einer Begründung nach § 34 StPO (Senat v.17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3; KK-Engelhardt, StPO, 6.A ., § 268b Rn 5).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Angeklagte entsprechend dem Haftbefehlsvorwurf verurteilt wird, wodurch der dringende Tatverdacht in der Regel hinreichend belegt ist (Senat v.17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner, StPO, 54.A., § 268b Rn 3 mwN).

    dagegen - wie hier - die Verurteilung vom Vorwurf des Haftbefehls ab, muss der Haftbefehl ihr angeglichen werden (Senat v. 17.1.2012 - III 3 Ws 14/12, juris; Senat v. 3.11.2009 - 3Ws 412/09, juris ; Senat NStZ-RR 2010, 55; Senat v. 16.4.2009.

  • KG, 08.01.2018 - 4 Ws 147/17

    Anforderungen an die Haftfortdauerentscheidung bei Urteilsfällung:

    Zwar ist es dem Beschwerdegericht grundsätzlich möglich, den Haftbefehl dem veränderten Verfahrensstand anzupassen oder ihn neu zu fassen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 4 Ws 31/14 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 Ws 412/09 -, bei juris, Rdn. 7, vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 28, und vom 25. Oktober 1999 - 2 Ws 314/99 -, bei juris, Rdn. 10; OLG Stuttgart aaO).

    Der Senat hat davon abgesehen, die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten oder eine ergänzende Stellungnahme der Strafkammer zur Konkretisierung der abgeurteilten Taten einzuholen, um sodann eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, bei juris, Rdn. 34).

    Der Beschwerdeführer hat nicht allein die Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses begehrt, sondern auch die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls; an einer abschließenden Entscheidung über dieses Begehren ist der Senat mangels ausreichender Erkenntnisse gehindert, so dass er auch nicht über die Kosten und Auslagen befinden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 3 Ws 515/08 -, juris, Rdn. 36; ebenso im Ergebnis Thüringer OLG aaO, Rdn. 17).

  • OLG Hamm, 17.01.2012 - 3 Ws 14/12

    Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung bei erheblichen inhaltlichen

    Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 - 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht.
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